04/07/2017
Pflichtangaben für Unternehmer gemäß §§ 36, 37 VSBG ab dem 1.2.2017 Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
Die Pflicht aus § 36 VSBG gilt für alle Unternehmen, die:
• mehr als 10 Beschäftigte haben und
• eine Webseite oder/und AGB verwenden
Unternehmen (mit mehr als 10 Mitarbeitern zum 31.12 des Vorjahres) müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzten, inwieweit sie bereit sind an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ob sie dazu verpflichtet sind und wenn ja welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Eine Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend, lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist ab dem 1.2.2017 vorgeschrieben.
Der Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform muss nach dem Urteil des OLG München (29 U 2598/16) anklickbar sein.
Wo muss der Hinweis platziert werden?
Auf der Webseite
• Auf der Webseite als separate Rubrik im Footer bzw. als Hinweis im Impressum.
• Im den AGB
(Werden AGB verwendet, müssen die Informationen zusätzlich in die AGB aufgenommen werden).
Aktuelles Urteil des LG Bochum:
Einstweilige Verfügung, Streitwert 10.000 €
Als erstes deutsches Gericht hat das Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung erlassen, weil auf der Website eines Unternehmens der Pflichthinweis weder auf der Startseite, im Impressum, den AGB noch der Datenschutzerklärung des Unternehmers zu finden war
(LG Bochum, Beschluss vom 09.02.2016, Az. I-14 O 21/16).
Für das betroffenen Unternehmen wurde es also teuer.
(887,03 € inkl. MWSt. - die Gebührenrechnung des abmahnenden Anwalts).