11/07/2020
Die neuen Überbrückungshilfen des Bundes – unbürokratisch geht anders!
von Sabine Burger-Stieber und Prof. Dr. Alexander Burger
Die neuen Überbrückungshilfen des Bundes können beantragt werden. Dieser Satz klingt einfach, dennoch steckt einiges nicht ganz Unkompliziertes dahinter, was nicht auf den ersten Blick einleuchtend erscheint. Wir gehen diese Punkte für Sie durch:
1. Sie können die Hilfen beantragen, sofern Sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Dieser Wirtschafts-stabilisierungsfonds sieht Bürgschaften und stille Beteiligungen vor, richtet sich aber wesentlich an größere Mittelständler oder gar Großunternehmen. So sind für die Fremdkapitalbürgschaften und die Eigenkapitalhilfen im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungs-fonds erst Unternehmen antragsberechtigt, die mindestens zwei von drei Größenkriterien (Umsatz über 50 Mio. €; Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. €; mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurch-schnitt). Wer sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert, ist für die Überbrückungshilfen des Bundes nicht antragsberechtigt. Link:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds.html
2. Sie qualifizieren sich nur dann für die Überbrückungshilfen, wenn Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai des Jahres 2020 gegenüber den beiden Vergleichsmonaten des Vorjahres um mehr als 60% zurückgegangen ist. Hierbei wird von einem durch-chnittlichen Umsatzrückgang von über 60% ausgegangen, d.h. es kann in einem Monat auch nur 40% Umsatzrückgang sein, wenn es im anderen Monat deutlich über 70% waren, so dass im Durchschnitt der beiden Monate der Umsatz um mindestens 60% eingebrochen ist. Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html
3. Der Antrag auf Überbrückungshilfen kennt eine ganze Reihe von Ausschlusskriterien. So sind Sie nicht antragsberechtigt, wenn:
a. Sie nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
b. Sie keine deutsche Betriebsstätte oder Firmensitz haben,
c. Sie sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren (siehe Punkt 1),
d. Sie sich bereits vor der Corona-Krise (Stichtag 31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und Ihre wirtschaftliche Situation sich vor der Krise nicht wieder verbessert hat,
e. Sie Ihr Unternehmen erst nach dem 31.10.2019 gegründet heben bzw. Ihre selbständige Tätigkeit (in Vollzeit; siehe Punkt f.) und
f. Sie Ihre Freiberuflichkeit oder Soloselbständigkeit nicht haupterwerblich, also nur im Nebenerwerb ausüben.
Daneben gibt es noch Ausschlusskriterien für öffentliche Unternehmen. Link:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/checkliste.html
4. Im Gegensatz zu den ersten Überbrückungshilfen, die von den Ländern bereits im Frühjahr bereitgestellt wurden und die Sie selbst online beantragen konnten, können die jetzigen, neuen Überbrückungshilfen des Bundes nicht von Ihnen selbst beantragt werden. Diese müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden, die sich seit dem 08.07.2020 auf der Antragsplattform des Bundes (Link:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html)
registriert haben. Sie als Unternehmen oder gar als Einzelunternehmer können sich dort nicht registrieren, die Inanspruchnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ist verpflichtend – und für Sie natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden, die Sie im Vorfeld mit Ihrem entsprechenden Dienstleister abklären sollten. Ein Schelm, wer dabei an ein kleines Konjunkturprogramm für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer denkt.
5. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:
Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 40 % und unter 50 % 40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 50 % der Fixkosten
Mehr als 70 % 80 % der Fixkosten
Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.
Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden. Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf ...