05/07/2016
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
sollten Sie einen Online Shop haben oder kennen jemanden der einen hat und es wird ein Kontaktformular benutzt, besteht aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11. März 2016 nun Handlungsbedarf, wenn Sie eine Abmahnung vermeiden wollen.
Das OLG Köln verlangt bei der Bereitstellung eines Kontaktformulars, dass Sie folgende Punkte berücksichtigen und darauf hinweisen:
der Benutzer muss seine Einwilligung in die Angabenspeicherung und Kontaktaufnahme aktiv erteilen (Opt-In)
die Einwilligung muss protokolliert werden
die Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerrufen werden können
Wir empfehlen Ihnen daher, falls Ihr Shopsystem diese Einwilligungs- und Protokollierungsprozesse (noch) nicht zulässt, dass Sie den Link "Kontakt" selbstständig ausblenden, d.h. das Kontaktformular vorübergehend deaktivieren.
Wir helfen Ihnen gern das Kontaktformular soweit zu optimieren, das eine Nutzung weiterhin möglich ist. Ergänzt wird das Kontaktfomular durch eine Checkbox, in der der User oder Kontaktsuchende bestätigt, dass er der Datenspeicherung zustimmt.
Wenn ein Benutzer oder Kontaktsuchender seine Einwilligung nicht erteilt, kann er seine Daten auch nicht absenden. Die Folge wäre das dieser Ihnen eine E-Mail schreiben oder anrufen müsste. Die Einwilligungsanforderungen des OLG Köln beziehen sich NUR auf das Kontaktformular.
Wir Helfen Ihnen gern bei der Realisierung der nötigen Anpassungen.
Bei unseren Kunden mit einem Wartungsvertrag werden wir dies selbständig einbauen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Website & Entertainment Service