04/09/2026
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers verlängern sich nach § 622 BGB mit der Betriebszugehörigkeit. Ab 2 Jahren gilt 1 Monat, ab 20 Jahren sind es 7 Monate, jeweils zum Monatsende.
Während einer vereinbarten Probezeit gilt längstens für 6 Monate eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Außerhalb der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundfrist zunächst 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Kündigst du selbst, bleibt es gesetzlich außerhalb der Probezeit grundsätzlich bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Tarifverträge können abweichende Fristen regeln. Auch Arbeitsverträge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen abweichen, insbesondere längere Fristen vorsehen.
Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Grundfristen bei einer ordentlichen Kündigung.