Bigware Ltd.

Bigware Ltd. Kostenlose Onlineshop Software
Software: http://www.bigware.de/downloadbereich
Webhosting: http://www

Bigware bietet auf seinen Seiten ein Rundum Paket zum Betrieb eines Online Shops an. Neben der Shop Software selbst kann sich der User das nötige Webhosting bestellen, Support buchen, Designs erstellen lassen oder sich mit anderen Usern im ebenso kostenlosen Forum unter www.bigware.de/forum austauschen. Die Bigware Shopsoftware 2 ist wohl das umfangreichste am Markt bestehende Open Source (Die Gnu

/GPL) Shopsystem, das es gibt. Diese Shopsoftware wird schon seit vielen Jahren weiterentwickelt! Das Bigware shop system ist nach dieser langjährigen und erfolgreichen Phase mit überaus starken Modifikationen aufgetreten und trotzdem- oder gerade deshalb einfach zu bedienen, einfach zu installieren, sofort einsetzbar und kostenlos.

25/10/2018

PHP 7.2 greift immer mehr um sich, so dass auch wir uns dem stellen müssen. Das bedeutet, dass wir unser Shopsystsem auf das neue PHP 7.2 demnächst umstellen werden. Wir werden Euch über unser Forum und auch über die Shop Administration selbst darüber informieren, sobald es die neue ShopVersion gibt. Bis dahin bitten wir um Geduld.

10/04/2017

Endlich Urlaub im (europäischen) Ausland ohne Stress

Am 06.04.2017 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments in einer Abstimmung einen Kompromiss zu Roaming-Großhandelspreisen angenommen und so den Weg für das Ende der Roaming-Gebühren ab dem 15.06.2017 freigemacht.

"Das ist eine sehr gute Nachricht für die europäischen Verbraucher", sagte die Berichterstatterin Miapetra Kumpula-Natri (S&D, FI). "Wir können uns nun tatsächlich darüber freuen, dass es ab dem 15. Juni keine Roaming-Gebühren mehr gibt. Nutzer, die in Europa unterwegs sind, können ihre E-Mails lesen, navigieren, Fotos auf ihre Social-Media-Profile hochladen und nach Hause telefonieren oder texten ohne zusätzliche Kosten."

Wie gesagt, diese neue Regelung gilt nur für Länder, die zur Europäischen Union zählen. UK dürfte da vermutlich in 2 Jahren dann nicht mehr dazu zählen...

Quelle: EU-Parlament online

Googles Kampf gegen BetrügerEs gibt gute Werbung und schlechte Werbung.  Aber es gibt auch solche, die störend, irreführ...
27/01/2017

Googles Kampf gegen Betrüger

Es gibt gute Werbung und schlechte Werbung. Aber es gibt auch solche, die störend, irreführend oder sogar rechtlich bedenklich ist. Letztere hat sich Google wieder einmal zur Brust genommen und ist verstärkt dagegen vorgegangen. So hat Google im vergangenen Jahr die gigantische Anzahl von 1,7 Milliarden schlechten Werbeanzeigen gelöscht. Das sind doppelt so viele wie noch im Jahr 2015.

Solch schlechte Werbeanzeigen überschwemmen förmlich das Netz. Sie verstoßen gegen die Werberichtlinien von Google. Es nervt nicht nur Kunden, sondern ist natürlich auch ungünstig für seriöse und professionelle Werbetreibende, deren Anzeigen womöglich zwischen dem ganzen Werbemüll verloren gehen.

Wann werden Werbeanzeigen von Google gelöscht? – Hierauf gibt es viele Antworten: Vornehmlich geht es um Täuschung, um unangemessene, gefährliche oder vielleicht sogar illegale Inhalte. Näheres dazu führt Google selbst aus und nennt spezielle Fälle von geblockter Werbung:

Zum einen haben wir da natürlich Werbeanzeigen für illegale Produkte oder Aktivitäten. Allein 2016 hat Google beispielsweise 17 Millionen schlechte Anzeigen im Bereich des illegalen Glücksspiels und 68 Millionen aufgrund gesundheitlicher bzw. medizinischer Risiken entfernt. Genannte werden hierbei zum Beispiel „Wunderpillen“ oder Medikamente, die für Gewichtsverlust sorgen sollen. Häufig gehen solche Anzeigen auch mit einer Irreführung einher. Doch da Anzeigen, die mit falschen oder irreführenden Informationen versehen sind, Nutzer verunsichern oder ihnen sogar gefährlich werden können, geht Google auch gegen solche Inhalte vor. Neben irreführenden oder illegalen Inhalten nennt Google zum anderen auch Werbeanzeigen, die ein reibungsloses Surfen im Internet gefährden: beispielsweise Anzeigen, durch die ungewollte Apps heruntergeladen werden. Auch Anzeigen, die falsche News oder Berichterstattungen verbreiten, fallen der Löschung anheim – übrigens genau wie Anzeigen für Plagiate bzw. Produktfälschungen.

Obwohl Google 2016 mehr schlechte Werbeanzeigen gelöscht habe als jemals zuvor, höre der Kampf an dieser Stelle natürlich nicht auf: „Da wir in bessere Erkennungssysteme investieren, investieren auch die Betrüger in ausgefeiltere Versuche, unsere Systeme zu betrügen“, schreibt das Unternehmen. Um Menschen in der Online-Welt zu schützen und ihnen das Beste aus der Welt des offenen Internets präsentieren zu können, sei es daher essenziell, schlechte, irreführende und gefährliche Anzeigen aufzuspüren und gegen diese vorzugehen.

Google nennt für den starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr zwei Gründe. Zum einen habe man die Richtlinien erweitert. Zum anderen habe man den Mechanismus verbessert, der die schlechte Werbung erkennt. Welche Werbeanzeigen genau blockiert werden, erklärt Google in einem Blogeintrag

https://blog.google/topics/ads/how-we-fought-bad-ads-sites-and-scammers-2016/

In 2016, we took down 1.7 billion ads that violated our advertising policies, more than double the amount of bad ads we took down in 2015.

Einem Bericht der schottischen Tageszeitung The Courier zufolge übernachten derzeit mehrere Amazon-Mitarbeiter direkt ne...
11/12/2016

Einem Bericht der schottischen Tageszeitung The Courier zufolge übernachten derzeit mehrere Amazon-Mitarbeiter direkt neben den Lagerhallen des E-Commerce-Riesen in der Nähe der Stadt Dunfermline, nördlich von Edinburgh. Das Gehalt dieser Mitarbeiter soll angeblich so gering sein, dass sie sich das tägliche Pendeln zwischen ihren Wohnorten und dem Arbeitsplatz in dem Amazon-Lager nicht leisten könnten. Der offenbar von Amazon bereit gestellte Bus muss leider bezahlt werden...
https://www.thecourier.co.uk/fp/news/local/fife/325800/exclusive-amazon-workers-sleeping-in-tents-near-dunfermline-site/

Hard pressed workers at Amazon have resorted to sleeping in tents close to the company’s fulfilment centre in Fife, The Courier can reveal. At least three tents have been spotted in woodland beside the online retail giant’s base just off the M90 in Dunfermline in recent days, sparking concerns about...

02/09/2016

Wie sicher muss ein W-LAN Schlüssel sein?

Am 24.11.2016 wird sich der BGH (Bundesgerichtshof) zu den Anforderungen an die Verschlüsselung eines WLAN Anschlusses äußern (Az. I ZR 220/15). Diese Frage ist daher so bedeutsam, weil damit hoffentlich klar gestellt wird, wann der Inhaber eines W-LAN Anschlusses für eine Urheberrechtsverletzung, die über seinen Anschluss erfolgt, haftet.

In dem zu entscheidenden Fall hat ein unbekannter Dritter von dem Internetanschluss der Beklagten den Film „The Expendables 2 – Back for War“ zum Download angeboten. Die beklagte Anschlussinhaberin bekam daraufhin eine Abmahnung.

Die Beklagte besaß einen Router der Marke „Alice Modem WLAN 1421“. Dieser war in 2012 eingerichtet worden und mit einem 16 Ziffern langen WPA2-Schlüssel gesichert gewesen, der vom Hersteller vergeben war. Ein Sachverhalt, so wie es fast jeder von uns kennt. Dieser Schlüssel hätte individuell geändert werden können, was der Beklagte jedoch nicht tat, da ihm dieser Schlüssel als sicher erschien.

Aus Sicht der Klägerin haftet die Beklagte in diesem Fall als Störer.

Die zu entscheidende Frage ist ob der W-LAN Anschluss der Beklagten ausreichend gesichert war.

Beide Vorinstanzen haben den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Router der Beklagten nicht mit einem vom Hersteller individuell für dieses Gerät vergebenen Schlüssel gesichert gewesen sei. Mit einer solchen Verschlüsselung sei den Sicherungspflichten des Abschlussinhabers Genüge getan. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke sei die Beklagte nicht zur vorsorglichen Änderung des werkseitig vergebenen Schlüssels verpflichtet gewesen.

Welche konkreten Maßnahmen zumutbar seien, bestimme sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II).Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.

Es wird jetzt spannend ob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&nr=75650

15/11/2015

SCHLUSS MIT DER PREISABZOCKE FÜR VERBRAUCHER IM AUSLAND

Die EU-Kommission will der Preisabzocke beim Onlineshopping einen Riegel vorschieben. Beim Onlineshopping im Ausland müssen Verbraucher oft mehr zahlen. Die EU-Kommission will, dass das bald ein Ende hat. Entsprechende Vorschläge sollen bald folgen.

Unternehmen sollen Onlinekunden nicht mehr je nach EU-Land grundsätzlich unterschiedliche Preise abverlangen dürfen. Dieses Ziel nennt die EU-Kommission in ihrer am 28.10.15 in Brüssel vorgestellten Binnenmarktstrategie. Verbraucher sollen demnach grenzüberschreitend die gleichen Einkaufsbedingungen und Lieferkonditionen erhalten. Ausnahmen dürfe es nur bei "objektiven Gründen" wie etwa unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen oder Lieferkosten geben.

Wie aus Kommissionskreisen verlautete, soll die Praxis enden, dass ein deutscher Kunde etwa beim Onlinekauf für ein Ticket des Pariser Vergnügungsparks Disneyland mehr zahlt als ein belgischer oder französischer Kunde. Die EU-Behörde geht schon länger solchen Beschwerden nach, die Verbraucher häufig "über ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung aufgrund der Nationalität oder des Wohnorts" in Brüssel einreichten, schrieb die EU-Kommission.

Im Onlinehandel spielt allerdings nicht nur die Herkunft der Käufer bei einer intransparenten Preisfindung eine Rolle. So weisen Shopping-Apps für Nutzer unterschiedlicher Smartphone-Systeme manchmal auch verschiedene Preise aus, obwohl beim gleichen Händler bestellt wird. User, die auf ein Werbebanner geklickt haben, bekommen ein anderes Preisschild zu sehen als andere Anwender.

Schon im kommenden Jahr will die EU-Kommission ihre Gesetzesvorschläge vorlegen. Dies soll das Wachstum ankurbeln.

13/02/2015

E-BAY UND KEIN ENDE
Die Gerichte haben viel zu tun in Fällen von E-Bay Auktionen, die nicht zur Zufriedenheit aller Beteiligten ablaufen. So musste das Amtsgericht Offenbach wieder einmal ran in einem Fall, wo der Verkäufer die Auktion mit vier Felgen und Reifen auf eBay vor Ende abgebrochen hatte. Er berief sich darauf, dass eine Felge möglicherweise beschädigt sei. Dies hatte ihm seine Frau so mitgeteilt.

OHNE NACHWEIS DES DEFEKTS IST EIN ABBRUCH DER AUKTION NICHT MÖGLICH

Auktionen bei eBay können abgebrochen werden, wenn die Kaufsache gestohlen oder beschädigt wurde. Nicht ausreichend ist laut Amtsgericht Offenbach aber, wenn der Verkäufer nur den Verdacht hat, dass der Kaufgegenstand beschädigt sein könnte.

Der bis dahin Höchstbietende verklagte den Verkäufer daraufhin und bekam Recht: Der bloße Verdacht reicht für einen vorzeitigen Abbruch nicht aus. Ansonsten könnte mit dieser Begründung jeder Verkäufer jederzeit von einer Auktion zurücktreten. Kann ein Verkäufer die Beschädigung nicht konkret nachweisen, dann ist ein Abbruch der Auktion nicht möglich. Das Gericht verurteilte den Verkäufer daher zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz an den Höchstbietenden. (Az.: 38 C 329/13):

Also: Vorsichtig bei dem was ihr verkauft. Ich finde es hammerhart, dass der Kläger hier eine derart hohe Schadensersatzsumme zugesprochen bekommen hat.

28/01/2015

E-BAY ANGEBOT KANN BEI IRRTUM VORZEITIG ABGEBROCHEN WERDEN

Beim Landgericht Heidelberg (3 S 27/14) ging es um den Abbruch einer eBay-Auktion. Soweit die eBay-AGB festhalten, dass ein Abbruch möglich ist, wenn sich nach Einstellen des Artikels ein Irrtum ergeben hat, hält das Gericht fest, dass aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet ist,
"“wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchtstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Das ist bei einem von dem Anbieter erst nachträglich festgestellten Sachmangel in der Form eines Schadens am Katalysator , der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar macht, der Fall.”

30/12/2014

DIE INTERNET AKTIEN SIEGER 2014: ALIBABA UND FACEBOOK

Ein spannendes Börsenjahr geht zuende. Das Internet nimmt immer mehr Einfluss auf die Wirtschaft und den Alltag. Dementsprechend gewinnen Internet-Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Google und Facebook zählen bereits schon zu den wertvollsten Konzernen der Welt. Die Erfolgsgeschichten des Jahres schrieben jedoch chinesische Internet-Unternehmen – ein Überblick über die erfolgreichsten internationalen Internetaktien des Jahres.

Platz 5: Yahoo: + 26 Prozent
Beim Kerngeschäft geht das Warten bei Yahoo weiter. Auch zweieinhalb Jahre nach der Amtsübernahme kann CEO Marissa Mayer nicht die Ergebnisse präsentieren, die sich die Wall Street wünscht: Der Ende 1999 noch wertvollste Internet-Konzern der Welt stagnierte auch 2014 in seiner Geschäftsentwicklung.

Dennoch konnten sich Aktionäre über ein sattes Plus von 26 Prozent freuen. Wieso? Seit 2005 ist Yahoo am aufstrebenden chinesischen E-Commerce-Riesen Alibaba beteiligt, der 2014 selbst an die Börse ging. Für Marissa Mayer waren die steigenden Bewertungen Alibabas auch 2014 willkommener Rückenwind, der die Yahoo-Aktie immer weiter nach oben trieb. Gleichfalls jedoch bleibt die Frage, was nach einer weiteren Veräußerung der Anteile kommt: Streckenweise bewertete die Wall Street Yahoos Kerngeschäft bereits negativ.

Platz 4. Expedia: + 29 Prozent
Es blieb auch in diesem Jahr dabei: Die Reisebuchung im Internet boomt. Davon profitierte nicht nur Branchenprimus Priceline, der mit einem Börsenwert von über 60 Milliarden Dollar weitgehend unbeachtet noch vor Yahoo zu den zehn wertvollsten Internetkonzernen der Welt zählt, sondern auch der kleinere Herausforderer Expedia.

Die frühere Microsoft-Tochter, die schon in den Jahren 2009, 2010 und 2012 mit enormen Kurszuwächsen für Furore gesorgt hatte, zog 2014 auf neue Allzeithochs ab! Die Gewinne und Umsätze legten weiter zweistellig zu, bleiben dabei indes deutlich hinter Platzhirsch Priceline zurück. Aktionäre goutierten die dynamischere Geschäftsentwicklung allerdings mit Kursaufschlägen von 29 Prozent, während die Anteilsscheine von Priceline 2014 unverändert tendierten.

Platz 3. Baidu: +32 Prozent
Chinesische Internetaktien erlebten 2014 einmal mehr einen großen Boom – nicht zuletzt durch den enormen Hype um den Börsenkandidaten Alibaba. Auch Tencent, das “Facebook Chinas”, kann sich dieses Jahr über zweistellige Kurszuwächse, Milliardengewinne und einen erstaunlichen Börsenwert von 135 Milliarden Dollar freuen.

Die chinesische Suchmaschine Baidu, die bereits 2005 an der Technologiebörse Nasdaq debütierte und lange Zeit als der wertvollste Internetkonzern des asiatischen Riesenreichs von sich reden machte, ist 2014 nach dem Börsenwert zwar hinter Alibaba und Tencent zurückgefallen. Aktionären dürften über die vergangenen 12 Monate dennoch glücklich sein: Mit einem Kursplus von immerhin 32 Prozent performte Baidu unter den hochkapitalisierten Internetkonzernen am drittbesten.

Platz 2. Facebook: + 48 Prozent
Schöne Bescherung für Facebook-Aktionäre: Pünktlich zu Weihnachten sprintete das weltgrößte Social Network auf den höchsten Stand aller Zeiten. Zeitweise 82 Dollar wurden für Anteilsscheine von Facebook vergangene Woche bewilligt – Freitag waren es noch knapp 81 Dollar. Das zehn Jahre alte Internet-Unternehmen ist damit 225 Milliarden Dollar wert – so viel wie nie. Aktionäre, die seit Januar investiert sind, konnten sich über spektakuläre Zuwächse von 48 Prozent freuen.

Daran hat auch das boomende Foto-Netzwerk Instagram, das in diesem Jahr erst die Marke von 200 und dann sogar 300 Millionen Nutzern durchbrach, seinen Anteil. Für gerade mal 715 Millionen Dollar riss sich Facebook das Foto-Netzwerk vor zweieinhalb Jahren unter den Nagel. Heutiger Wert nach Meinung der Investmentbank Citigroup: Enorme 35 Milliarden Dollar – eine Verfünfzigfachung des Wertes also!

Dass Konzernchef Mark Zuckerberg grundsätzlich kein Problem damit hat, großes Geld in die Hand zu nehmen, machte der 30-Jährige gleich zu Jahresbeginn deutlich: Facebook schnappte sich die boomenden Messenger-App WhatsApp für enorme 22 Milliarden Dollar und leistete sich damit die größte Internet-Übernahme des Jahres.

Platz 1. Alibaba: + 56 Prozent
Geschlagen geben musste sich Mark Zuckerberg dennoch gleich doppelt: Nicht nur der Platz für die größten Kurszuwächse geht an den Internet-Auftsteiger Alibaba – der E-Commerce-Riese aus China ist mit einem Börsenwert von 263 Milliarden Dollar auch schon deutlich mehr wert als das weltgrößte Social Network.

Tatsächlich ist Konzernchef Jack Ma 2014 der totale Triumphzug gelungen: Alibaba legte im September mit einem Emissionsvolumen von über 25 Milliarden Dollar den größten Börsengang aller Zeiten hin. Aktionäre, die das Glück hatten, bei der Zeichnung berücksichtigt zu werden, konnten sich nicht nur aus dem Stand über spektakuläre Kurszuwächse freuen, sondern sogar bis Jahresende ein weiteres Kursplus verbuchen: Die Alibaba-Aktie legte von 68 auf 106 Dollar zu – ein Wertzuwachs von 56 Prozent.

Quelle: Meedia

05/11/2014

Einbindung von YouTube-Videos verstößt nicht gegen Urheberrecht

Wenn Online-Händler in den vergangenen Jahren nach der Zulässigkeit der Verwendung von (fremden) YouTube-Videos auf Ihren Webseiten fragten, erhielten sie von den konsultierten Juristen keine befriedigende Aussage. Meist wurde von der Einbindung abgeraten, denn zu ungeklärt war die Rechtslage. Im Oktober haben nicht nur Online-Händler sondern alle Internetuser eine klare Antwort des EuGH erhalten: Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13). Das seit gut anderthalb Jahren sehnlichst erwartete Urteil bringt endlich Klarheit in die in der Internetwelt gängige Praxis der Einbindung von YouTube-Videos mittels eines Frames.

Doch das Einbinden ist nicht generell zulässig. Der EuGH stellte die Einbindung unter bestimmte Voraussetzungen. Zum Einen darf sich die Wiedergabe nicht an ein „neues Publikum“ wenden. Sofern und soweit dieses Werk frei zugänglich ist, ist aber davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben. Zum Anderen darf keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet werden.

GESETZESÄNDERUNG - 40 EURO PAUSCHALGEBÜHR BEI ZAHLUNGSVERZUG
12/08/2014

GESETZESÄNDERUNG - 40 EURO PAUSCHALGEBÜHR BEI ZAHLUNGSVERZUG

Ein kürzlich geändertes Gesetz hilft Unternehmen, deren Geschäftskunden sich im Zahlungsverzug befinden. Eine Pauschalgebühr von 40 Euro kann verlangt werden. Auch Privatkunden können bei Zahlungsverzug nach einem Widerruf diese Pauschale verlangen.

18/06/2014

ZWISCHENVERKAUFS-VORBEHALT AUF EBAY RECHTENS

Wer auf der Internetplatt­form Ebay ein Angebot einstellt, hat das Recht, es einzuschränken. „Ein Zwischen­verkauf bleibt mir vorbehalten“, schrieb ein Motor­radbesitzer und verkaufte sein Bike vor Ablauf der Auktion. Der bis dahin Höchst­bietende meinte, das sei laut Geschäfts­bedingungen von Ebay verboten. Die Bedingungen gelten jedoch nur zwischen Ebay und Verkäufer, nicht zwischen Verkäufer und Bieter (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. I-22 U 54/13).

Quelle: Stiftung Warentest

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